Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge
mit Unternehmern (gewerbliche Auftraggeber)

I. Allgemeines

  1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmer
    (nachstehend: Auftragnehmer) auszuführenden Aufträge
    sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    sowie etwaige individuelle Vereinbarungen; sie haben
    Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers
    (nachstehend: Auftraggeber), denen ausdrücklich widersprochen
    wird.
  2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich
    oder in elektronischer Form (§ 126 a BGB) erfolgen.

II. Angebote und Unterlagen

  1. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend.
    Soweit ein Angebot des Auftragnehmers in der in
    Ziff. I Nr. 2 genannten Form vorliegt und nichts anderes
    vereinbart ist, ist das Angebot für die Zeit von 15 Kalendertagen
    nach Zugang beim Auftraggeber bindend.
  2. Gewichts- oder Maßangaben in Angebotsunterlagen des
    Auftragnehmers (z. B. in Plänen, Zeichnungen, Abbildungen)
    sind nur annähernd gewichts- oder maßgenau, soweit
    nicht diese Angaben auf Verlangen des Auftraggebers
    als verbindlich bezeichnet werden.
  3. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen,
    Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenanschläge
    oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen
    ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt
    oder geändert noch dritten Personen zugänglich
    gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrags
    unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben.
    Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu
    vernichten.
  4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom
    Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer
    rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer
    hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen.

III. Preise

  1. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonnund
    Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten
    Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung
    setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im
    Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden
    Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze
    mitgeteilt hat.
  2. Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen
    Verkehr sofort, im nicht kaufmännischen Verkehr dann an
    den Auftraggeber weiterberechnet, wenn die Werkleistung
    nach dem Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss
    erbracht wird.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug

  1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen, soweit nichts
    anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4
    BGB gilt mit der Maßgabe, dass die Schlussrechnung als
    prüffähig gilt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14
    Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen die
    Prüffähigkeit erhebt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu
    beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug
    (Skonto, Rabatt) nach Abnahme und Rechnungserhalt, spätestens
    binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt, an den Auftragnehmer
    zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet
    sich der Auftraggeber in Verzug, soweit auch die sonstigen
    gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
  2. Wechsel und Schecks werden nur an Zahlungs statt
    angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen
    gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
  3. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder
    rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

V. Ausführung

  1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den
    Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens
    jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den
    Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die
    gemäß II. Ziffer 4 erforderlichen Genehmigungen beigebracht
    hat, ein ungehinderter Montagebeginn und soweit
    erforderlich, eine kostenlose Bereitstellung eines Strom-,
    Gas-, Wasseranschlusses gewährleistet ist, sowie eine
    möglicherweise vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer
    eingegangen ist.
  2. Sind Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten
    und dergleichen vorgesehen, so ist der Auftraggeber verpflichtet,
    den Auftragnehmer vor Beginn seiner Arbeiten
    auf etwaige mit den Arbeiten verbundene, dem Auftraggeber
    bekannte Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen,
    Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden Räumen,
    feuergefährdete Bau- und sonstige Materialien, Gefahr für
    Leib und Leben von Personen, usw.) hinzuweisen.

VI. Abnahme und Gefahrenübergang

  1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der
    Werkleistung.
  2. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so
    geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Gefahrenübergang
    liegt auch vor, wenn die Montage aus
    Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen
    wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten
    Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers
    übergeben hat.
  3. Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch
    wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies
    gilt insbesondere nach probeweiser Inbetriebsetzung und für
    den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung).
    Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme
    nicht verweigern.

VII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden
Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann der
Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instand gesetzt
werden, weil

  • der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten
    Termin schuldhaft nicht gewährt, oder
  • der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten
    Regeln der Technik nicht gefunden oder nach
    Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich
    sinnvoll beseitigt werden kann,
    ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen
    des Auftragnehmers zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit
    der Reparatur in den Verantwortungs- und Risikobereich
    des Auftragnehmers (z. B. Ersatzteile können nicht mehr
    beschafft werden) fällt.

VIII. Mängelrechte

  1. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle
    ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung
    oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder
    Dritter, durch unvermeidbare chemische oder elektrische
    Einflüsse, sowie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß (z.
    B. von Dichtungen) entstanden sind.
  2. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B.
    herstellungsbedingt bei Keramikfliesen) und geringe Farbabweichungen,
    die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung
    unterschiedlicher Materialien zurückzuführen
    sind, gelten als vertragsgemäß.
  3. Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen
    Mängelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur
    die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel
    beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages
    (z. B. Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungsauftrag)
    beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers,
    deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen
    sind.

IX. Haftung auf Schadensersatz

Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus
welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung
nur

  • im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung
    durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder
    seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens,
    des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger
    Pflichtverletzung;
  • bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig
    verschwiegen hat;
  • im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit
    des Werkes;
  • im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
  • für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung
    wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit
    ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch
    auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
    Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung
    des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet
    wird.

X. Verjährung

  1. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren
    Mängelansprüche des Auftraggebers in einem Jahr ab
    Abnahme der Werkleistung.
  2. In den Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Arbeiten an einem
    Bauwerk) bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist
    von 5 Jahren.
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche
    und außervertragliche Schadensersatzansprüche
    des Auftraggebers, die auf einem Mangel des Werkes beruhen,
    es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen
    Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren
    Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des
    Käufers gem. IX. a. bis d. verjähren jedoch ausschließlich
    nach den gesetzlichen Vorschriften.

XI. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das
    Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang
    sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
  2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des
    Gebäudes oder des Grundstückes des Auftraggebers geworden
    sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung
    der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen
    eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Auftragnehmer
    die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung
    des Baukörpers ausgebaut werden können,
    zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen
    zurück zu übertragen.
  3. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  4. Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegenstände
    als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder
    mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet,
    so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung
    oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen,
    seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an
    dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers
    schon jetzt an den Auftragnehmer ab.

XII. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Ort der werkvertraglichen Ausführung
oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers,
soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute
sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens
und der Auftragnehmer Kaufmann ist.